Unternehmen in ländlichen Regionen sollen nicht benachteiligt werden

05.11.2014 | Ina-Marlene Schnetzer

München/Kronach - Auf die Antragsinitiative von MdL Jürgen Baumgärtner hin hat der Bayerische Landtag am 15.10.2014 einen Beschluss zur Einführung der physikalischen Komponenten bei der Bemessung von individuellen Netzentgelten nach der Stromnetzentgeltverordnung gefasst: Es wird geprüft, ob durch die Einführung der physikalischen Komponente eine Benachteiligung von stromintensiven Unternehmen in ländlichen Regionen entstanden ist und wie gegebenenfalls anfallende Mehrkosten vermieden werden können.

Bayern - Mit seinem Beschluss vom 15.10.2014 fordert der Bayerische Landtag die Staatsregierung auf, zu untersuchen, ob stromintensive Unternehmen in ländlichen Regionen durch die Einführung der physikalischen Komponente bei der Bemessung des individuellen Netzentgelts gegenüber stromintensiven Unternehmen, deren Standorte in Ballungsregionen mit besserer Infrastruktur liegen, benachteiligt werden. Ergänzend soll geprüft werden, ob dadurch Mehrkosten für stromintensive Unternehmen in ländlichen Regionen anfallen und wie diese Mehrkosten gegebenenfalls verhindert oder reduziert werden können.

„Es kann nicht sein, dass stromintensive Unternehmen in ländlichen Regionen höhere Kosten für Netzentgelte zahlen müssen, nur weil ihr Standort in einer strukturschwachen Region liegt. Damit werden strukturschwache, ländliche Regionen als Wirtschaftsstandorte geschwächt und die Arbeitsplätze in diesen Regionen werden gefährdet“, so Landtagsabgeordneter Jürgen Baumgärtner

Weil stromintensive Unternehmen mit ihrem Abnahmeverhalten dazu beitragen, das Stromnetz zu stabilisieren, haben sie die Möglichkeit, individuelle Netzentgelte mit den Netzbetreibern zu vereinbaren. Wie hoch diese individuellen Netzentgelte ausfallen, wird maßgeblich von den in der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) festgelegten Regelungen bestimmt. Nach einer Novellierung der StromNEV wird dabei seit 01.01.2014 die sogenannte physikalische Komponente einbezogen. Das heißt, es wird bei der Festlegung der Höhe des individuellen Netzentgelts beachtet, wie weit der Abnehmer vom nächsten Netzknotenpunkt oder grundlastfähigen Kraftwerk entfernt ist und welche Kosten für einen fiktiven Direktleitungsbau anfallen würden. Eine weitere Entfernung bedeutet also, dass voraussichtlich höhere Kosten anfallen werden.